Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH

1. Art der Reise
Die RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH führt Sonderzugfahrten auf Eisenbahnstrecken in der Bundesrepublik Deutschland durch. Bei einigen dieser Sonderzugfahrten wird ein Rahmenprogramm angeboten. In der Regel sind die Kosten für das Rahmenprogramm im Fahrpreis enthalten, wenn nicht, wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Alle genannten Preise sind in ?uro angegeben und enthalten die gesetzliche MwSt.

2. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Anmelder der RSE den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Soweit der Anmelder die Anmeldung nicht für sich selbst, sondern für weitere Personen zur Reise vornimmt, übernimmt er auch für diese Reisenden die Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises. Die Anmeldung wird dem Reisenden schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bestätigt. Mit der Bestätigung gehen dem Reisenden auch diese Allgemeinen Reisebedingungen zu, die er formlos durch Zahlung des Fahrpreises anerkennt. Die RSE behält sich vor, den Abschluss eines Reisevertrages aus Gründen, die in der Person des Anmelders oder der angemeldeten Reisenden liegen, ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Ablehnung erfolgt nur dann schriftlich, wenn auch bei der Anmeldung die Schriftform gewählt wurde. Der Reisevertrag kommt erst dann verbindlich zu Stande, wenn nach Erhalt der Anmeldebestätigung der vereinbarte Reisepreis vollständig auf dem Konto der RSE gutgeschrieben wurde.

3. Reisepreis/Bezahlung
Der Reisepreis wird mit Erhalt der Anmeldebestätigung fällig und ist binnen zehn Tagen auf das in der Bestätigung genannte Konto der RSE zu entrichten. Maßgebend ist der auf der Anmeldebestätigung angegebene Zahlbetrag. Kommt kein Reisevertrag zustande, werden geleistete Zahlungen an den Anmelder zurückerstattet.

4. Fahrkarten

Die Fahrkarten werden nach rechtzeitigem Zahlungseingang frühestens zwei Wochen vor dem Reisetermin an den Anmelder versandt. Die Versendung erfolgt körperlich (Papierfahrkarte) oder per E-Mail als druckfähiges Dokument. Mit der Fahrkarte werden die voraussichtlichen Abfahrtzeiten schriftlich mitgeteilt. Es gelten nur die durch die RSE ausgegebenen Fahrscheine. Das Zugpersonal ist berechtigt, die Fahrkarten zu prüfen und den/die Reisenden bei Zweifel an der Echtheit von der Fahrtteilnahme auszuschließen.

5. Leistungen
Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit nicht anders bestätigt, aus dem der jeweiligen Sonderfahrt zu Grunde liegenden Jahresprogramm, auf das in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfng sind zulässig, soweit sie nach Vertragsschluss erforderlich werden und nicht vom Veranstalter entgegen Treu und Glauben herbeigeführt werden. Sie dürfen den Gesamtablauf der Reise nicht wesentlich verändern, insbesondere schmälern. Die RSE ist verpflichtet, soweit wie möglich die Besteller auf solche notwendigen Änderungen hinzuweisen.

6. Triebfahrzeuge und Wagen

Die RSE ist bemüht, die Triebfahrzeuge und Wagen im Rahmen ihrer Ankündigungen für ihre Sonderzüge einzusetzen. Fallen angekündigte Triebfahrzeuge und/oder Wagen aus, bemüht sich die RSE um Ersatzfahrzeuge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Rücktritt von der Reise durch den Anmelder
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten bzw. seine Bestellung widerrufen.
Bis vierzehn Tage nach Erhalt der Anmeldebestätigung geschieht dies in jedem Falle kostenfrei (gesetzliches Rücktrittsrecht). Soweit ein Rücktritt später als vierzehn Tage nach Erhalt der Anmeldebestätigung schriftlich erfolgt, gilt folgendes:
Vom 29. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn: 25 % des vereinbarten Reisepreises.
Vom 22. bis zum 14. Tag vor Reisebeginn: 50 % des vereinbarten Reisepreises.
Vom 15. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn: 75 % des vereinbarten Reisepreises.
Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn: 90 % des vereinbarten Reisepreises.
Maßgebend ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung.

8. Mindestteilnehmerzahl
Wird die im Jahresprogramm angegebene Mindestteilnehmerzahl zwei Wochen vor Reisetermin nicht erreicht, ist die RSE berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und auf die Durchführung der Reise zu verzichten. Die Erklärung des Rücktritts durch die RSE erfolgt schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bis spätestens eine Woche vor Reisebeginn. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Über die Rückgewährung des Reisepreises hinaus gehende Ansprüche des Anmelders/Reisenden bestehen nicht.

9. Rücktritt und Kündigung durch die RSE
Ausser wegen mangelnder Mindestteilnehmerzahl (siehe Ziff. 8) besteht ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht nach Beginn der Reise für die RSE, wenn ein Reiseteilnehmer den Ablauf der Reise nachhaltig trotz Abmahnung durch das Personal der RSE stört, wenn er sonstigen Anweisungen der Reiseleitung zuwiderhandelt oder wenn sonst durch sein Verhalten eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Verhalten Leben, Gesundheit oder Sicherheit Dritter gefährdet ist. Wird die Kündigung ausgesprochen, ist das Personal der RSE berechtigt, den Reisenden von der weiteren Fahrtteilnahme auszuschließen und an geeigneter Stelle des Zuges zu verweisen. Die RSE behält in diesem Falle den Anspruch auf den Reisepreis. Ein Schadenersatz des Reisenden wegen der Kündigung und des Reiseausschlusses besteht nicht.

10. Haftung der RSE
Die RSE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen als Reiseveranstalter und soweit sie selbst Leistungen erbringt, als Eisenbahnverkehrsunternehmen.

11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Störungen des Reiseablaufs zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden mit beizutragen. Bei Reisemängeln ist der Reisende verpflichtet, diese unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen. Die Reiseleitung wird sich im zumutbaren Umfang um sofortige Abhilfe bemühen. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausfall eines Sonderzuges

Bei Ausfall eines angekündigten Sonderzuges werden gezahlte Fahrgelder gegen Rückgabe der Fahrkarten erstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche, auch für Folgeschäden, bestehen nicht.

13. Verspätungen
Die RSE kann nicht für die pünktliche Durchführung der Sonderzüge garantieren. Die von der RSE veröffentlichten Zeiten sind Richtwerte. Ebenso wird das Erreichen von Anschlusszügen nicht gewährleistet. Schadenersatzansprüche aus etwaigen Verspätungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

15. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag ist Bonn, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zuläsig ist.